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   AG Rendsburg, 11.07.2019 - 49 C 72/19   

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AG Rendsburg, 11.07.2019 - 49 C 72/19 (https://dejure.org/2019,55590)
AG Rendsburg, Entscheidung vom 11.07.2019 - 49 C 72/19 (https://dejure.org/2019,55590)
AG Rendsburg, Entscheidung vom 11. Juli 2019 - 49 C 72/19 (https://dejure.org/2019,55590)
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  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus AG Rendsburg, 11.07.2019 - 49 C 72/19
    Dabei wird der "erforderliche" Herstellungsaufwand nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss (BGHZ 54, 82 [85] = NJW 1970, 1454; BGHZ 63, 182 = NJW 1975, 160; BGHZ 115, 364 = NJW 1992, 302).

    Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 II 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (vgl. BGHZ 63, 182 = NJW 1975, 160).

    Der Schaden ist deshalb subjektbezogen zu bestimmen (BGHZ 54, 82 [85] = NJW 1970, 1454; BGHZ 63, 182 = NJW 1975, 160; BGHZ 115, 364 = NJW 1992, 302).

    Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug - wie hier - reparieren, so sind die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der eingegangenen Reparaturkosten (vgl. BGH, NJW 1989, 3009 = VersR 1989, 1056; BGHZ 63, 182 = NJW 1975, 160).

    Diese "tatsächlichen" Reparaturkosten können regelmäßig auch dann für die Bemessung des "erforderlichen" Herstellungsaufwands herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten - etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist - unangemessen sind (vgl. BGHZ 63, 182 = NJW 1975, 160; OLG Stuttgart, OLG-Report 2003, 481 mwN; OLG Köln, OLG-Report 1992, 126; Kammer, Urt. v. 16.12.2011 - 13 S 128/11, BeckRS 2011, 29820; NJW-RR 2015, 478, beck-online).

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

    Auszug aus AG Rendsburg, 11.07.2019 - 49 C 72/19
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Schädiger danach die Aufwendungen zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGHZ 155, 1 = NJW 2003, 2086; BGHZ 160, 377 [383 f.] = NJW 2005, 51).

    Denn bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 II 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. BGHZ 155, 1 = NJW 2003, 2086; BGHZ 132, 373 [376] = NJW 1996, 1958).

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Rendsburg, 11.07.2019 - 49 C 72/19
    Dabei wird der "erforderliche" Herstellungsaufwand nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss (BGHZ 54, 82 [85] = NJW 1970, 1454; BGHZ 63, 182 = NJW 1975, 160; BGHZ 115, 364 = NJW 1992, 302).

    Der Schaden ist deshalb subjektbezogen zu bestimmen (BGHZ 54, 82 [85] = NJW 1970, 1454; BGHZ 63, 182 = NJW 1975, 160; BGHZ 115, 364 = NJW 1992, 302).

  • BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68

    Erforderlichkeitsmaßstab für die Ersatzfähigkeit der Instandsetzungskosten bei

    Auszug aus AG Rendsburg, 11.07.2019 - 49 C 72/19
    Dabei wird der "erforderliche" Herstellungsaufwand nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss (BGHZ 54, 82 [85] = NJW 1970, 1454; BGHZ 63, 182 = NJW 1975, 160; BGHZ 115, 364 = NJW 1992, 302).

    Der Schaden ist deshalb subjektbezogen zu bestimmen (BGHZ 54, 82 [85] = NJW 1970, 1454; BGHZ 63, 182 = NJW 1975, 160; BGHZ 115, 364 = NJW 1992, 302).

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Rendsburg, 11.07.2019 - 49 C 72/19
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Schädiger danach die Aufwendungen zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGHZ 155, 1 = NJW 2003, 2086; BGHZ 160, 377 [383 f.] = NJW 2005, 51).
  • LG Saarbrücken, 23.01.2015 - 13 S 199/14

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Fahrzeugreparatur nach den Vorgaben des vom

    Auszug aus AG Rendsburg, 11.07.2019 - 49 C 72/19
    Diese "tatsächlichen" Reparaturkosten können regelmäßig auch dann für die Bemessung des "erforderlichen" Herstellungsaufwands herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten - etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist - unangemessen sind (vgl. BGHZ 63, 182 = NJW 1975, 160; OLG Stuttgart, OLG-Report 2003, 481 mwN; OLG Köln, OLG-Report 1992, 126; Kammer, Urt. v. 16.12.2011 - 13 S 128/11, BeckRS 2011, 29820; NJW-RR 2015, 478, beck-online).
  • LG Saarbrücken, 16.12.2011 - 13 S 128/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Verweisung auf eine günstigere

    Auszug aus AG Rendsburg, 11.07.2019 - 49 C 72/19
    Diese "tatsächlichen" Reparaturkosten können regelmäßig auch dann für die Bemessung des "erforderlichen" Herstellungsaufwands herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten - etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist - unangemessen sind (vgl. BGHZ 63, 182 = NJW 1975, 160; OLG Stuttgart, OLG-Report 2003, 481 mwN; OLG Köln, OLG-Report 1992, 126; Kammer, Urt. v. 16.12.2011 - 13 S 128/11, BeckRS 2011, 29820; NJW-RR 2015, 478, beck-online).
  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Rendsburg, 11.07.2019 - 49 C 72/19
    Denn bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 II 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. BGHZ 155, 1 = NJW 2003, 2086; BGHZ 132, 373 [376] = NJW 1996, 1958).
  • OLG München, 22.01.1992 - 15 U 3362/91

    Vernehmung von erstinstanzlich nicht rechtzeitig benannten Zeugen im

    Auszug aus AG Rendsburg, 11.07.2019 - 49 C 72/19
    Diese "tatsächlichen" Reparaturkosten können regelmäßig auch dann für die Bemessung des "erforderlichen" Herstellungsaufwands herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten - etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist - unangemessen sind (vgl. BGHZ 63, 182 = NJW 1975, 160; OLG Stuttgart, OLG-Report 2003, 481 mwN; OLG Köln, OLG-Report 1992, 126; Kammer, Urt. v. 16.12.2011 - 13 S 128/11, BeckRS 2011, 29820; NJW-RR 2015, 478, beck-online).
  • BGH, 20.06.1989 - VI ZR 334/88

    Abrechnung der Reparaturkosten für seinen Unfallwagen durch den Geschädigten auf

    Auszug aus AG Rendsburg, 11.07.2019 - 49 C 72/19
    Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug - wie hier - reparieren, so sind die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der eingegangenen Reparaturkosten (vgl. BGH, NJW 1989, 3009 = VersR 1989, 1056; BGHZ 63, 182 = NJW 1975, 160).
  • AG Weißenburg, 21.01.2016 - 2 C 473/15

    Verkehrsunfall - Mietwagenkosten bei Notreparatur am Unfalltag und bei längerer

  • OLG Stuttgart, 22.10.2003 - 4 U 131/03

    Amtshaftung: Warnpflicht des Verkehrssicherungspflichtigen bezüglich der

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